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Entfall des Nebenkostenprivilegs für TV-Versorgung

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Bei Mehrfamilienhäusern mit einem gemeinsamem Kabelanschluss durften Vermieter bisher die Gebühren für den Kabel-TV-Anschluss auf die Mieter umlegen. Damit ist am 1.7.2024 Schluss: Dann dürfen Vermieter die monatlichen Kosten des Betriebs der dafür nötigen Netze und die Urheberrechtsabgaben an die TV-Sender gar nicht mehr auf die Nebenkosten umlegen. Das Nebenkostenprivileg wurde im Zuge der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) abgeschafft.

Was bedeutet das nun für unsere Mieterinnen und Mieter?

Tatsächlich haben wir in letzter Zeit eine Hand voll Kündigungsschreiben erhalten, die jeweils einen gleich lautenden Passus enthielten, sinngemäß: "ich/wir kündige(n) den in der Nebenkostenabrechnung enthaltenen Kabelfernsehen Anschluss“ oder ähnlich.

Die hier genannte Vermutung, dass bei der Gartenstadt Hüttenau eG in den mit den Mieterinnen und Mietern begründeten Vertragsverhältnissen die Kosten für den Kabelanschluss in den Nebenkosten enthalten sind und im Wege der Betriebskostenabrechnung abgerechnet werden, ist aber nicht zutreffend.

Bei der Gartenstadt Hüttenau eG konnte immer schon der TV-Empfangsanbieter frei gewählt werden.

Die meisten Mieterinnen und Mieter der Genossenschaft schliessen dennoch einen Versorgungsvertrag für die TV-Versorgung durch die Gartenstadt Hüttenau eG ab und wählen damit uns als TV-Empfangsanbieter.

Gemäß unseren Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB), die dem TV-Versorgungsvertrag beigefügt werden, wird dieser Versorgungsvertrag Bestandteil des Mietvertrages.
Der Vertrag sieht als Bestandteil des Mietvertrages keine Kündigungsmöglichkeit vor und endet gemäß Nr. 2.2 der AGB automatisch zum Kündigungstermin des Wohnraummietverhältnisses.

Insofern greift bei der Gartenstadt Hüttenau eG nicht die Abschaffung des sog. Nebenkostenprivilegs für Kabel-TV zum 1. Juli 2024. Wir rechnen keine TV-Gebühren in den Nebenkostenabrechnungen ab.

Der Abschluss eines solchen TV-Versorgungsvertrages ist übrigens die Voraussetzung für die Sonderkonditionen bei der Versorgung mit schnellem Internet und Telefonie, worauf wir an dieser Stelle noch einmal explizit hinweisen.

Sollten Sie also über MMKS mit uns einen Vertrag über die Versorgung mit Internet und Telefonie geschlossen haben, sind die Sonderkonditionen dieses Vertrages nur bei gleichzeitigem Abschluss bzw. Vorhandensein eines TV-Versorgungsvertrages mit der Gartenstadt Hüttenau eG gültig.

Der Preis für die Versorgung mit Internet und Telefonie würde sich bei Beendigung des TV-Versorgungsvertrages direkt um € 12,90 netto monatlich erhöhen.

Der Preis für „GH-Internet 500“, also 500 Mbit/s download und 60 Mbit/s upload, beträgt dann bspw. an Stelle von € 39,99 monatlich € 52,89, "GH-Internet 150“, also 150 Mbit/s download und 20 Mbit/s upload, würde sich von € 33,99 monatlich auf € 46,89, beides inkl. Telefonie, erhöhen.

Man kann dieser Darstellung entnehmen, dass wir in Einzelfällen die Kündigung des TV-Vertrages auch ohne Rechtsanspruch des Mieters zulassen. In diesem Fall wird eine Firma für Antennen u. Kabelanlagen von uns beauftragt, um den TV- und Rundfunkanschluss zu sperren.

Die Gartenstadt Hüttenau eG hat sehr frühzeitig ihren Mieterinnen und Mietern lange vor dem allgemeinen Trend zur Glasfaserversorgung einen solchen in ihren Liegenschaften zur Verfügung gestellt. Dies war nur möglich, weil sich die große Mehrheit der Mieterinnen und Mieter vertraglich an die Genossenschaft gebunden und auf diese Weise die Finanzierung des teuren Glasfasernetzes ermöglicht hat.

Nur auf diesem Weg ist schnellles Internet zu diesen Preisvorteilen bei der Gartenstadt Hüttenau eG gesichert. Bleiben Sie also der Gemeinschaft verpflichtet und nehmen das kostengünstigste schnelle Internet in der Stadt in Anspruch - welches übrigens seit Jahren so gut wie völlig störungsfrei zur Verfügung steht!

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Rechnungswesen
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